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Ratgeber Scheidung

Was kostet eine Scheidung?

Gerichtskosten, Anwaltskosten und Verfahrenswert verständlich erklärt – mit drei durchgerechneten Beispielen nach den seit 1. Juni 2025 geltenden Gebührentabellen.

Rechtsanwalt Ralf Rothhaar · Stand: Oktober 2026

Kurzantwort

Das Wichtigste in Kürze

Eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt kostet bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 2.500 bis 6.000 € im Monat rund 2.300 bis 3.450 € insgesamt (Gericht und ein Anwalt). Davon trägt der Antragsteller rund 2.050 bis 3.000 €. Angenommen sind zwei Anrechte im Versorgungsausgleich (je Ehegatte die gesetzliche Rente), keine Kinder und keine weiteren Folgesachen. Die Gerichtskosten zahlt zunächst der Antragsteller als Vorschuss; am Ende tragen beide je die Hälfte. Den Anwalt bezahlt jeder für sich. Bei den gesetzlichen Mindestwerten (3.000 € für die Scheidung, 1.000 € für den Versorgungsausgleich) kostet eine Scheidung mit einem Anwalt 1.197,43 €. Ihre eigenen Kosten schätzen Sie mit dem Scheidungskosten-Rechner.

  • Maßgeblich ist der Verfahrenswert: im Kern das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 €, zuzüglich des Werts für den Versorgungsausgleich.
  • Gerichts- und Anwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt (FamGKG und RVG) – auch bei einer Online-Scheidung.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt; Ihr Ehepartner kann ohne eigenen Anwalt zustimmen. Nimmt sich Ihr Ehepartner dennoch einen eigenen Anwalt, trägt er die Kosten hierfür selbst.
  • Jede weitere Folgesache – etwa Unterhalt oder Zugewinn – erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten. Dann braucht auch Ihr Ehepartner einen eigenen Anwalt, um Anträge zu stellen oder sich wirksam zu verteidigen.
  • Wer die Kosten nicht aufbringen kann, erhält unter Umständen Verfahrenskostenhilfe – je nach Einkommen ohne eigene Zahlung oder gegen Monatsraten.

Stand: Oktober 2026. Alle Beträge nach den Gebührentabellen, die seit 1. Juni 2025 gelten. Die Beispielrechnungen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Holzschreibtisch mit Taschenrechner, Schreibmappe mit Füller und zwei abgelegten Eheringen

Wovon hängen die Scheidungskosten ab?

Gericht und Anwalt rechnen bei einer Scheidung nicht nach Stunden ab, sondern nach dem Verfahrenswert. Je höher dieser Wert, desto höher die Gebühren – allerdings nicht im gleichen Verhältnis, denn die gesetzlichen Gebührentabellen steigen stufenweise und flachen nach oben ab. Den Verfahrenswert setzt am Ende das Familiengericht fest. Deshalb lassen sich die Kosten vorab nur schätzen.

Der Wert der Scheidung (§ 43 FamGKG)

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das beide Ehegatten zusammen in drei Monaten erzielen. Verdienen Sie 2.500 € netto im Monat und Ihr Ehepartner 1.500 €, ergibt das einen Wert von 12.000 €. Das Gesetz schreibt einen Mindestwert von 3.000 € und einen Höchstwert von 1 Million € vor (§ 43 FamGKG).

Daneben soll das Gericht den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögensverhältnisse berücksichtigen. Wie das im Einzelnen geschieht, steht nicht im Gesetz und wird von Gerichten unterschiedlich gehandhabt:

  • Viele Gerichte ziehen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Festbetrag vom monatlichen Nettoeinkommen ab, häufig 250 € je Kind; gesetzlich geregelt ist die Höhe nicht. Der Rechner berücksichtigt diesen Abzug, wenn Sie Kinder angeben.
  • Vorhandenes Vermögen kann den Wert erhöhen. Üblich ist, zunächst Freibeträge je Ehegatte abzuziehen und vom Rest einen kleinen Prozentsatz anzusetzen; Freibeträge und Prozentsatz unterscheiden sich je nach Gericht.
  • Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, darf das Gericht den Wert deshalb nicht einfach auf den Mindestwert senken (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. August 2005, 1 BvR 46/05).

Der Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG)

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht bei der Scheidung von Amts wegen mit. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung zwischen den Ehegatten geteilt. Für jedes Anrecht – etwa die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder eine private Altersvorsorge – kommen 10 % des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten zum Verfahrenswert hinzu, insgesamt mindestens 1.000 €. Hat jeder Ehegatte ein Anrecht in der gesetzlichen Rente und verdienen beide zusammen 4.000 € netto im Monat, sind das 2 × 1.200 € = 2.400 €.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Die Ehezeit reicht dabei von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Auch ohne Antrag setzen die Gerichte in der Regel einen Wert für den Versorgungsausgleich an, meist den Mindestwert von 1.000 €, weil sie im Beschluss feststellen müssen, dass kein Ausgleich stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG).

Folgesachen

Werden neben der Scheidung weitere Fragen gerichtlich geklärt – Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung, Sorge oder Umgang –, werden ihre Werte zum Verfahrenswert addiert (§ 44 FamGKG). Welche Werte dafür gelten, lesen Sie im Abschnitt Folgesachen.

Gerichtskosten bei der Scheidung

Für das Scheidungsverfahren einschließlich aller Folgesachen erhebt das Familiengericht 2,0 Gebühren aus dem gesamten Verfahrenswert (Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Wie hoch eine Gebühr ist, ergibt sich aus der Gebührentabelle zum FamGKG:

Gerichtskosten einer Scheidung nach Verfahrenswert
Verfahrenswert bis 1,0 Gebühr Gerichtskosten (2,0)
3.000 € 125,50 € 251,00 €
4.000 € 148,00 € 296,00 €
7.000 € 215,50 € 431,00 €
10.000 € 283,00 € 566,00 €
13.000 € 313,50 € 627,00 €
16.000 € 344,00 € 688,00 €
19.000 € 374,50 € 749,00 €
25.000 € 435,50 € 871,00 €
30.000 € 476,00 € 952,00 €
40.000 € 557,00 € 1.114,00 €
50.000 € 638,00 € 1.276,00 €

Die Gerichtsgebühren werden mit Einreichung des Scheidungsantrags fällig. Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten erst zu, wenn der Vorschuss bezahlt ist (§§ 9, 14 FamGKG). Zunächst zahlt also der Ehegatte, der die Scheidung beantragt. Wie die Kosten am Ende verteilt werden, lesen Sie unter Wer zahlt was?

Für den Scheidungsbeschluss selbst sieht das Gesetz keine Ermäßigung der Gerichtsgebühr vor. Wird der Scheidungsantrag vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen – zum Beispiel, weil Sie sich versöhnt haben –, ermäßigt sich die Gebühr auf 0,5 (Nr. 1111 KV FamGKG). Eine anteilige Ermäßigung ist auch möglich, wenn eine Folgesache etwa durch gerichtlichen Vergleich endet.

Anwaltskosten nach dem RVG

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nach demselben Verfahrenswert. Bei einer Scheidung mit Gerichtstermin fallen regelmäßig an:

  • Verfahrensgebühr: 1,3 Gebühren (Nr. 3100 VV RVG)
  • Terminsgebühr: 1,2 Gebühren (Nr. 3104 VV RVG)
  • Pauschale für Post und Telekommunikation: 20 % der Gebühren, höchstens 20 € (Nr. 7002 VV RVG)
  • Umsatzsteuer: derzeit 19 % (Nr. 7008 VV RVG)

Eine 1,0-Gebühr beträgt nach der RVG-Gebührentabelle zum Beispiel 652 € bei einem Wert bis 10.000 € und 1.013 € bei einem Wert bis 30.000 €. Einigen Sie sich im Verfahren über Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr entstehen. Für die Scheidung selbst gibt es keine Einigungsgebühr.

Die gesetzlichen Gebühren gelten für jede Anwältin und jeden Anwalt. Im gerichtlichen Verfahren dürfen sie nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO); eine höhere Vergütung kann vereinbart werden (§ 3a RVG). Angebote mit einem „Festpreis“ unterhalb dieser Gebühren sollten Sie deshalb kritisch prüfen.

Reicht ein Anwalt für beide Ehegatten?

Vor dem Familiengericht besteht in Scheidungssachen Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der Scheidung zustimmen kann Ihr Ehepartner aber ohne eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung fallen die Anwaltskosten deshalb nur einmal an. Nimmt sich Ihr Ehepartner dennoch einen eigenen Anwalt, trägt er die Kosten hierfür selbst (§ 150 Abs. 1 FamFG).

Wichtig zu wissen: Ich vertrete dabei nur einen Ehegatten – beide zugleich zu vertreten, ist einem Anwalt wegen der gegenläufigen Interessen nicht erlaubt. Ihr Ehepartner kann ohne Anwalt zustimmen, aber keine eigenen Sachanträge stellen, etwa zu Unterhalt oder Zugewinn.

Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft

Damit die Scheidung gleich im Termin rechtskräftig wird, müssen beide Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten. Diese Erklärung unterliegt dem Anwaltszwang. Hat Ihr Ehepartner keinen Anwalt, wird der Scheidungsbeschluss erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist rechtskräftig (§ 63 FamFG). Das kostet nichts extra, dauert aber rund einen Monat länger. Beauftragt Ihr Ehepartner für den Verzicht im Termin einen eigenen Anwalt, entstehen dafür zusätzliche Gebühren.

Beispielrechnungen: Scheidungskosten nach Einkommen

Die drei Beispiele gehen von einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt aus. Weitere Annahmen: keine gemeinsamen Kinder, kein nennenswertes Vermögen, keine weiteren Folgesachen und ein Versorgungsausgleich mit zwei Anrechten – je Ehegatte die gesetzliche Rente. Das Einkommen ist das gemeinsame Nettoeinkommen beider Ehegatten im Monat.

Jede Tabelle zeigt die Gesamtkosten des Verfahrens und, wer davon am Ende was trägt: Die Gerichtskosten zahlt zunächst der Antragsteller als Vorschuss, damit der Antrag zugestellt wird; am Ende tragen beide je die Hälfte. Den Anwalt bezahlt der Antragsteller.

Scheidungskosten mit einem Anwalt und wer sie am Ende trägt: Antragsteller/in den eigenen Anwalt (Verfahrens- und Terminsgebühr, Pauschale, 19 % USt) und die halben Gerichtskosten, Ehepartner/in die halben Gerichtskosten (2,0 Gebühren insgesamt). Gebührenstand seit 1. Juni 2025.

Beispiel 1: 2.500 € Nettoeinkommen im Monat

Scheidungskosten bei 2.500 € gemeinsamem Nettoeinkommen im Monat
Wert der Scheidung (3 × 2.500 €) 7.500 €
Versorgungsausgleich (2 × 10 % von 7.500 €) 1.500 €
Verfahrenswert (Gebührenstufe bis 9.000 €) 9.000 €
Gerichtskosten (2,0 Gebühren) zahlt zunächst der Antragsteller als Vorschuss, damit der Antrag zugestellt wird; am Ende tragen beide je die Hälfte 521,00 €
Anwalt: Verfahrensgebühr 1,3 770,25 €
Anwalt: Terminsgebühr 1,2 711,00 €
Anwalt: Pauschale Post und Telekommunikation 20,00 €
Anwalt: Umsatzsteuer 19 % 285,24 €
Anwaltskosten gesamt 1.786,49 €
Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen 2.307,49 €
Davon trägt am Ende: Antragsteller/in eigener Anwalt + halbe Gerichtskosten (1.786,49 € + 260,50 €) 2.046,99 €
Davon trägt am Ende: Ehepartner/in halbe Gerichtskosten 260,50 €

Beispiel 2: 4.000 € Nettoeinkommen im Monat

Scheidungskosten bei 4.000 € gemeinsamem Nettoeinkommen im Monat
Wert der Scheidung (3 × 4.000 €) 12.000 €
Versorgungsausgleich (2 × 10 % von 12.000 €) 2.400 €
Verfahrenswert (Gebührenstufe bis 16.000 €) 14.400 €
Gerichtskosten (2,0 Gebühren) zahlt zunächst der Antragsteller als Vorschuss, damit der Antrag zugestellt wird; am Ende tragen beide je die Hälfte 688,00 €
Anwalt: Verfahrensgebühr 1,3 990,60 €
Anwalt: Terminsgebühr 1,2 914,40 €
Anwalt: Pauschale Post und Telekommunikation 20,00 €
Anwalt: Umsatzsteuer 19 % 365,75 €
Anwaltskosten gesamt 2.290,75 €
Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen 2.978,75 €
Davon trägt am Ende: Antragsteller/in eigener Anwalt + halbe Gerichtskosten (2.290,75 € + 344,00 €) 2.634,75 €
Davon trägt am Ende: Ehepartner/in halbe Gerichtskosten 344,00 €

Beispiel 3: 6.000 € Nettoeinkommen im Monat

Scheidungskosten bei 6.000 € gemeinsamem Nettoeinkommen im Monat
Wert der Scheidung (3 × 6.000 €) 18.000 €
Versorgungsausgleich (2 × 10 % von 18.000 €) 3.600 €
Verfahrenswert (Gebührenstufe bis 22.000 €) 21.600 €
Gerichtskosten (2,0 Gebühren) zahlt zunächst der Antragsteller als Vorschuss, damit der Antrag zugestellt wird; am Ende tragen beide je die Hälfte 810,00 €
Anwalt: Verfahrensgebühr 1,3 1.133,60 €
Anwalt: Terminsgebühr 1,2 1.046,40 €
Anwalt: Pauschale Post und Telekommunikation 20,00 €
Anwalt: Umsatzsteuer 19 % 418,00 €
Anwaltskosten gesamt 2.618,00 €
Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen 3.428,00 €
Davon trägt am Ende: Antragsteller/in eigener Anwalt + halbe Gerichtskosten (2.618,00 € + 405,00 €) 3.023,00 €
Davon trägt am Ende: Ehepartner/in halbe Gerichtskosten 405,00 €

Mit vier Anrechten – etwa wenn beide Ehegatten zusätzlich eine Betriebsrente haben – kostet Beispiel 1 insgesamt 2.754,13 €, Beispiel 2 3.203,38 € und Beispiel 3 3.989,48 €. Ihre eigene Zahl der Anrechte können Sie im Rechner einstellen.

Was kostet eine Scheidung mindestens?

Der niedrigste Verfahrenswert für die Scheidung beträgt 3.000 €, für den Versorgungsausgleich 1.000 €. Damit kostet die Scheidung mit einem Anwalt mindestens 1.197,43 € insgesamt: Gericht 296,00 € (je Ehegatte 148,00 €) und ein Anwalt 901,43 €. Davon trägt der Antragsteller am Ende 1.049,43 €, sein Ehepartner 148,00 €. Das gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ohne Antrag auf Versorgungsausgleich. Nur wenn gar kein Versorgungsausgleichsverfahren stattfindet, etwa bei Anwendung ausländischen Rechts, sind es 975,41 € (Verfahrenswert 3.000 €).

Achtung Gebührensprung

Weil die Gebühren in Stufen steigen, kann ein geringfügig höherer Wert spürbar mehr kosten. In Beispiel 1 liegt der Verfahrenswert mit 9.000 € genau auf der Grenze einer Gebührenstufe. Verdienen die Ehegatten zusammen 50 € mehr, also 2.550 € netto im Monat, steigt der Verfahrenswert um 180 € auf 9.180 € und fällt in die nächste Stufe bis 10.000 €. Die Scheidung kostet dann 2.529,50 € statt 2.307,49 € (Gericht 566,00 €, Anwalt 1.963,50 €) – rund 222 € mehr. Den Wert legt allerdings das Gericht fest.

Scheidungskosten berechnen

Mit dem Rechner schätzen Sie die Kosten für Ihre eigene Situation. Er rechnet mit denselben gesetzlichen Gebühren wie die Beispiele oben. Tragen Sie das monatliche Nettoeinkommen von Ihnen und Ihrem Ehepartner ein; unterhaltsberechtigte Kinder können Sie optional angeben. Den Rechner gibt es auch als eigene Seite: Scheidungskosten-Rechner.

Ihre Angaben

Nettoeinkommen je Monat, also nach Steuern und Sozialabgaben. Die Ergebnisse ändern sich sofort.

Gemeinsames Nettoeinkommen: 0,00 € im Monat

Versorgungsausgleich

Anrechte sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche, etwa gesetzliche Rente, Betriebsrente oder private Altersvorsorge. Hat jeder Ehegatte nur die gesetzliche Rente, sind es zwei; mit Betriebsrente oder privater Vorsorge entsprechend mehr.

Anwälte

Viele Gerichte ziehen je Kind einen Festbetrag vom monatlichen Nettoeinkommen ab; der Rechner nimmt 250 € je Kind. Der Abzug gilt nur für den Wert der Scheidung, nicht für den Versorgungsausgleich. Gesetzlich geregelt ist die Höhe nicht.

Ergebnis

Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen: Gericht und ein Anwalt, inkl. USt

1.197,43 €

Davon tragen am Ende: Antragsteller/in 1.049,43 € · Ehepartner/in 148,00 €

Verfahrenswert mit Rechenweg
Wert der Scheidung 3 × 0 € = 0 € – Mindestwert 3.000 € 3.000 €
Versorgungsausgleich 2 × 10 % von 0 € = 0 € – Mindestwert 1.000 € 1.000 €
Verfahrenswert Gebührenstufe bis 4.000 € 4.000 €
Gerichts- und Anwaltskosten aufgeschlüsselt
Gerichtskosten (2,0 Gebühren) zahlt zunächst der Antragsteller als Vorschuss, damit der Antrag zugestellt wird; am Ende tragen beide je die Hälfte 296,00 €
Anwalt: Verfahrensgebühr 1,3 383,50 €
Anwalt: Terminsgebühr 1,2 354,00 €
Anwalt: Pauschale Post und Telekommunikation 20,00 €
Anwalt: Umsatzsteuer 19 % 143,93 €
Anwaltskosten gesamt 901,43 €
Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen 1.197,43 €
Davon tragen am Ende – Anteil je Ehegatte nach § 150 FamFG
Davon trägt am Ende: Antragsteller/in eigener Anwalt + halbe Gerichtskosten (901,43 € + 148,00 €) 1.049,43 €
Davon trägt am Ende: Ehepartner/in halbe Gerichtskosten, kein eigener Anwalt 148,00 €
Je Ehegatte, wenn Sie auch die Anwaltskosten teilen 598,72 €

Wer zahlt was bei der Scheidung?

Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG). Das bedeutet: Jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten. Das gilt auch für die Folgesachen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt trägt der Ehegatte, der den Antrag stellt, deshalb den größeren Teil. Die Ehegatten können privat vereinbaren, auch die Anwaltskosten zu teilen. Haben sie eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht diese seiner Entscheidung zugrunde legen. Das Gericht kann die Kosten auch nach billigem Ermessen anders verteilen, zum Beispiel mit Blick auf das Ergebnis einer Unterhalts- oder Zugewinnsache. Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten.

Gesamtkosten und Verteilung der Scheidungskosten in den drei Beispielen
Verteilung Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3
Gesamtkosten des Verfahrens (Gericht und ein Anwalt, beide Ehegatten zusammen) 2.307,49 € 2.978,75 € 3.428,00 €
darin Gerichtskosten (Vorschuss zahlt zunächst der Antragsteller) 521,00 € 688,00 € 810,00 €
Davon trägt am Ende Antragsteller/in: eigener Anwalt und halbe Gerichtskosten 2.046,99 € 2.634,75 € 3.023,00 €
Davon trägt am Ende Ehepartner/in: halbe Gerichtskosten 260,50 € 344,00 € 405,00 €
Je Ehegatte, wenn auch die Anwaltskosten geteilt werden 1.153,75 € 1.489,38 € 1.714,00 €
Zum Vergleich: zwei Anwälte, Gesamtkosten 4.093,98 € 5.269,50 € 6.046,00 €

Folgesachen: Wann die Scheidung teurer wird

Folgesachen sind Fragen, die das Familiengericht zusammen mit der Scheidung entscheidet. Den Versorgungsausgleich klärt das Gericht automatisch. Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt sowie der Zugewinnausgleich werden nur Teil des Verfahrens, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden; Sorge und Umgang auf Antrag (§ 137 FamFG). Ihre Werte werden zum Verfahrenswert addiert:

Verfahrenswerte der Folgesachen
Folgesache Zusätzlicher Verfahrenswert
Versorgungsausgleich 10 % des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG)
Unterhalt (Kind oder Ehegatte) geforderter monatlicher Unterhalt für zwölf Monate (§ 51 FamGKG)
Zugewinnausgleich Höhe der geforderten Ausgleichszahlung (§ 35 FamGKG)
Sorge oder Umgang im Verbund 20 % des Werts der Scheidung, höchstens 5.000 € je Kindschaftssache – auch bei mehreren Kindern (§ 44 FamGKG)
Ehewohnung 5.000 € für die Regelung nach der Scheidung (§ 48 FamGKG)
Haushaltsgegenstände 3.000 € für die Regelung nach der Scheidung (§ 48 FamGKG)

Ein eigenes Verfahren über Wohnung oder Hausrat nur für die Trennungszeit gehört nicht in den Verbund und hat eigene Werte (4.000 € bzw. 2.000 €).

Für die Anwaltsgebühren bleiben Scheidung und Folgesachen eine einzige Angelegenheit (§ 16 Nr. 4 RVG): Die Gebühren steigen mit dem höheren Gesamtwert, entstehen aber nicht für jede Folgesache neu.

Wird eine weitere Folgesache – etwa Unterhalt oder Zugewinn – mitverhandelt, gilt für beide Ehegatten Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG): Auch Ihr Ehepartner braucht dann einen eigenen Anwalt, um Anträge zu stellen oder sich wirksam zu verteidigen. Es fallen also zwei Anwaltsvergütungen an. Anders beim Versorgungsausgleich: Ihn führt das Gericht von Amts wegen mit durch, ohne dass ein Antrag nötig ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG); dafür braucht Ihr Ehepartner keinen eigenen Anwalt. Die Kosten können bei Folgesachen auch anders verteilt werden (§ 150 Abs. 4 FamFG), etwa mit Blick auf das Ergebnis einer Unterhalts- oder Zugewinnsache.

Schon ohne weitere Folgesachen kostet die Scheidung aus Beispiel 2 mit zwei Anwälten 5.269,50 € statt 2.978,75 €. Einigen Sie sich im Verfahren über eine Folgesache, kommt eine Einigungsgebühr hinzu.

Verfahrenskostenhilfe: wenn das Geld nicht reicht

Wer die Kosten der Scheidung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe (VKH, § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Sie deckt Ihre eigenen Gerichts- und Anwaltskosten. Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit, dass Ihr Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

  • Raten: Ob und wie viel Sie zurückzahlen, hängt von Ihrem einzusetzenden Einkommen ab – also dem Betrag, der nach Abzug von Freibeträgen und Wohnkosten bleibt. Seit 1. Januar 2026 beträgt der Freibetrag für Sie selbst 619 €, wer erwerbstätig ist, erhält zusätzlich 282 €; für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es eigene Freibeträge (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026). Die Monatsrate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens (abgerundet auf volle Euro); liegt es über 600 €, sind es 300 € zuzüglich des Betrags über 600 € (§ 115 ZPO). Raten unter 10 € werden nicht festgesetzt.
  • Höchstens 48 Monatsraten: Danach endet die Zahlungspflicht.
  • Vier Jahre Überprüfung: In dieser Zeit kann das Gericht prüfen, ob sich Ihre Verhältnisse verbessert haben. Eine wesentliche Einkommensverbesserung (mehr als 100 € brutto im Monat, nicht nur einmalig) und jeden Umzug müssen Sie unaufgefordert mitteilen (§ 120a ZPO).
  • Geringes Erstattungsrisiko: Wegen der Kostenaufhebung nach § 150 FamFG müssen Sie in der Regel keine Anwaltskosten des anderen Ehegatten erstatten. Die Verfahrenskostenhilfe würde solche Kosten auch nicht übernehmen (§ 123 ZPO).

Unter Umständen kann ein Ehegatte, der die Kosten nicht tragen kann, vom leistungsfähigeren anderen Ehegatten einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, prüfe ich gemeinsam mit Ihnen. Das Formular finden Sie unter Formulare & Downloads. Für eine Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens kommt bei geringem Einkommen Beratungshilfe in Betracht (Eigenanteil 15 €, Nr. 2500 VV RVG); für das Scheidungsverfahren selbst gilt die Verfahrenskostenhilfe.

Erstberatung und Steuern

Was kostet die Erstberatung zur Scheidung?

Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch gesetzlich auf höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt (226,10 € brutto), wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 34 RVG). Beauftragen Sie mich anschließend mit der Scheidung, wird die Beratungsgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Über die zu erwartenden Kosten spreche ich mit Ihnen vorab offen.

Kann man Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich nicht. Seit 2013 sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Bundesfinanzhof hat das für Scheidungskosten bestätigt (Urteil vom 18. Mai 2017, VI R 9/16). Im Einzelfall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

So lassen sich Scheidungskosten senken

  • Einvernehmlich scheiden: Ein Anwalt genügt, die Anwaltskosten fallen nur einmal an. In den drei Beispielen spart das zwischen 1.786,49 € und 2.618,00 €.
  • Folgesachen außergerichtlich regeln: Was Sie gemeinsam klären – etwa den Unterhalt oder die Aufteilung des Hausrats –, muss nicht als Folgesache ins Verfahren und erhöht den Verfahrenswert nicht. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen notariell beurkundet oder vor Gericht protokolliert werden. Hilft ein Anwalt oder Notar bei der Vereinbarung, fallen dafür eigene Gebühren an.
  • Kosten teilen: Vereinbaren Sie, dass Sie auch die Anwaltskosten hälftig tragen. In Beispiel 2 zahlt dann jeder 1.489,38 €.
  • Verfahrenskostenhilfe prüfen: Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder gegen Raten.
  • Kurze Ehe: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Kosten spart das kaum, weil die Gerichte meist trotzdem den Mindestwert von 1.000 € ansetzen. Ob ein Antrag sinnvoll ist, sollte nicht von den Kosten abhängen.

Ist eine Online-Scheidung günstiger?

Nein. Eine Online-Scheidung ist kein eigenes Verfahren. Der Begriff beschreibt nur, wie Sie mit Ihrem Anwalt zusammenarbeiten: Fragebogen, Unterlagen und Vollmacht übermitteln Sie per E-Mail, Post oder Fax, Rückfragen klären wir telefonisch. Das gerichtliche Verfahren ist dasselbe – und damit auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Sie sparen aber Wege und Zeit, weil Sie für die Vorbereitung nicht in die Kanzlei kommen müssen. Zum Gerichtstermin bis 100 km Entfernung begleite ich Sie ohne zusätzliche Kosten. Wie das im Einzelnen abläuft, lesen Sie unter Online-Scheidung: Ablauf in 11 Schritten.

Wie lange dauert eine Scheidung?

In Sachsen dauerte ein Scheidungsverfahren 2025 im Durchschnitt 10,1 Monate, bundesweit 10,2 Monate. Das zeigt die Statistik über Familiensachen des Statistischen Bundesamts. Die Spanne ist groß. Von den 5.813 Scheidungen in Sachsen im Jahr 2025 dauerten:

  • bis 3 Monate: 15 %
  • 3 bis 6 Monate: 19 %
  • 6 bis 12 Monate: 38 %
  • 12 bis 24 Monate: 22 %
  • länger als 2 Jahre: 6 %

Häufig bestimmt der Versorgungsausgleich die Dauer, weil das Gericht Auskünfte bei allen Versorgungsträgern einholt. Folgesachen entscheidet das Gericht zusammen mit der Scheidung; sie können das Verfahren deshalb verlängern.

Welches Gericht ist zuständig?

Über die Scheidung entscheidet das Familiengericht, eine Abteilung des Amtsgerichts. Welches Amtsgericht zuständig ist, regelt § 122 FamFG in fester Reihenfolge, unter anderem: zuerst das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt; danach das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn einer von Ihnen noch dort wohnt; dann das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners, sonst des Antragstellers.

Für Pirna und Umgebung ist das Amtsgericht Pirna – Familiengericht – zuständig.

Häufige Fragen zu den Scheidungskosten

Der Verfahrenswert der Scheidung beträgt mindestens 3.000 €, der des Versorgungsausgleichs mindestens 1.000 €. Bei diesen Mindestwerten kostet die Scheidung mit einem Anwalt insgesamt 1.197,43 €: Gericht 296,00 € (je Ehegatte 148,00 €) und ein Anwalt 901,43 €. Davon trägt der Antragsteller 1.049,43 €, sein Ehepartner 148,00 €. Das gilt nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ohne Antrag auf Versorgungsausgleich, weil das Gericht dann feststellen muss, dass kein Ausgleich stattfindet.

Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 2.500 bis 6.000 € im Monat rund 2.300 bis 3.450 € insgesamt (Gericht und ein Anwalt), davon trägt der Antragsteller rund 2.050 bis 3.000 €. Angenommen sind ein Anwalt, keine Kinder, keine weiteren Folgesachen und zwei Anrechte im Versorgungsausgleich (je Ehegatte die gesetzliche Rente). Im Einzelnen: bei 2.500 € 2.307,49 €, bei 4.000 € 2.978,75 € und bei 6.000 € 3.428,00 €.

Den Gerichtskostenvorschuss zahlt zunächst der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt; erst danach stellt das Gericht den Antrag zu. Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten nach § 150 FamFG gegeneinander aufgehoben: Im Ergebnis tragen beide Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte und jeder seine eigenen Anwaltskosten.

Nicht, wenn er der Scheidung nur zustimmt – das geht ohne Anwalt. Einen eigenen Anwalt braucht Ihr Ehepartner, wenn er eigene Anträge stellen möchte, etwa zu Unterhalt oder Zugewinn, oder wenn er im Termin auf Rechtsmittel verzichten soll, damit die Scheidung sofort rechtskräftig wird. Nimmt sich Ihr Ehepartner dennoch einen eigenen Anwalt, trägt er die Kosten hierfür selbst.

Mit Verfahrenskostenhilfe ist das möglich: Je nach Einkommen übernimmt die Staatskasse Ihre Kosten ganz oder Sie zahlen sie in Monatsraten zurück – höchstens 48 Raten. Ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, prüfe ich gemeinsam mit Ihnen.

Grundsätzlich nein. Seit 2013 sind Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Bundesfinanzhof hat das für Scheidungskosten bestätigt (Urteil vom 18. Mai 2017, VI R 9/16). Im Einzelfall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

Nein. Für eine Online-Scheidung gelten dieselben gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren wie für jede andere Scheidung. Sie sparen aber Wege und Zeit, weil die Vorbereitung ohne Termin in der Kanzlei möglich ist. Den Ablauf beschreibe ich auf der Seite Online-Scheidung.

Die Gerichtsgebühren werden mit Einreichung des Scheidungsantrags fällig. Sie erhalten eine Kostenrechnung der Justizkasse; erst nach der Zahlung wird der Antrag Ihrem Ehepartner zugestellt. Ist Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, müssen Sie keinen Vorschuss zahlen; bei Verfahrenskostenhilfe mit Raten zahlen Sie stattdessen die festgesetzten Monatsraten.

Erstberatung

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Online-Scheidung

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Beträge und Rechtsgrundlagen, Stand Oktober 2026:

Scheidung in Pirna

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Im ersten Gespräch sprechen wir offen über die zu erwartenden Kosten – und ich prüfe mit Ihnen, ob Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt.