Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen: Gericht und ein Anwalt, inkl. USt
1.197,43 €
Davon tragen am Ende: Antragsteller/in 1.049,43 € · Ehepartner/in 148,00 €
| Wert der Scheidung 3 × 0 € = 0 € – Mindestwert 3.000 € | 3.000 € |
|---|---|
| Versorgungsausgleich 2 × 10 % von 0 € = 0 € – Mindestwert 1.000 € | 1.000 € |
| Verfahrenswert Gebührenstufe bis 4.000 € | 4.000 € |
| Gerichtskosten (2,0 Gebühren) zahlt zunächst der Antragsteller als Vorschuss, damit der Antrag zugestellt wird; am Ende tragen beide je die Hälfte | 296,00 € |
|---|---|
| Anwalt: Verfahrensgebühr 1,3 | 383,50 € |
| Anwalt: Terminsgebühr 1,2 | 354,00 € |
| Anwalt: Pauschale Post und Telekommunikation | 20,00 € |
| Anwalt: Umsatzsteuer 19 % | 143,93 € |
| Anwaltskosten gesamt | 901,43 € |
| Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen | 1.197,43 € |
| Davon trägt am Ende: Antragsteller/in eigener Anwalt + halbe Gerichtskosten (901,43 € + 148,00 €) | 1.049,43 € |
|---|---|
| Davon trägt am Ende: Ehepartner/in halbe Gerichtskosten, kein eigener Anwalt | 148,00 € |
| Je Ehegatte, wenn Sie auch die Anwaltskosten teilen | 598,72 € |
Unverbindliche Beispielrechnung nach den gesetzlichen Gebühren (Stand: Gebührentabellen seit 1. Juni 2025). Unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt der Rechner optional mit einem Abzug von 250 € je Kind und Monat beim Wert der Scheidung – ein Praxiswert, kein gesetzlicher Betrag. Vermögen und Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn sind weiterhin nicht berücksichtigt – sie werden von Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Ersetzt keine Beratung. Ihre Eingaben werden nicht gesendet oder gespeichert.
So rechnet der Rechner
Grundlage ist der Verfahrenswert. Für die Ehesache setzt das Gericht das gemeinsame Nettoeinkommen von drei Monaten an, mindestens 3.000 € (§ 43 FamGKG). Für den Versorgungsausgleich kommen je Anrecht 10 % dieses Dreimonatseinkommens hinzu, zusammen mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG). Aus der Summe ergeben sich nach den gesetzlichen Tabellen die Gerichtsgebühren (2,0-fach) und die Anwaltsvergütung: Verfahrens- und Terminsgebühr, Pauschale für Post und Telekommunikation und 19 % Umsatzsteuer. Der Rechner nutzt die Gebührentabellen, die seit 1. Juni 2025 gelten, und rundet centgenau wie das Gesetz.
Welche Annahmen gelten?
Voreingestellt sind ein Anwalt für eine einvernehmliche Scheidung und 2 Anrechte im Versorgungsausgleich – das passt, wenn jeder von Ihnen nur die gesetzliche Rente hat. Geben Sie Kinder an, zieht der Rechner je Kind 250 € vom monatlichen Nettoeinkommen ab, und zwar nur beim Wert der Scheidung. Diesen Abzug machen viele Gerichte, im Gesetz steht er nicht. Ein Beispiel: Bei 2.500 € netto im Monat und zwei Kindern sinkt der Wert der Scheidung von 7.500 € auf 6.000 €; die Gesamtkosten betragen dann 2.085,48 € statt 2.307,49 €.
Die Gerichtskosten muss zunächst der Antragsteller vorschießen. Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG): Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt. So entsteht die Aufteilung im Ergebnis.
Was der Rechner nicht erfasst
Nicht eingerechnet sind Vermögen, das manche Gerichte werterhöhend ansetzen, und Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder die Ehewohnung. Auch eine Einigungsgebühr oder Verfahrenskostenhilfe bildet er nicht ab. Den Verfahrenswert setzt am Ende das Familiengericht fest – das Ergebnis ist deshalb eine Schätzung. Ausführliche Erklärungen, drei durchgerechnete Beispiele und Tipps zum Sparen finden Sie im Ratgeber Was kostet eine Scheidung?.
Fragebogen
Angaben zur Scheidung online übermitteln – bis zur Vollmacht kostenfrei und unverbindlich.