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Scheidungskosten-Rechner

Scheidungskosten berechnen

Nettoeinkommen eintragen, Ergebnis sofort sehen: Gerichtskosten, Anwaltskosten und was jeder Ehegatte am Ende trägt.

Ihre Angaben

Nettoeinkommen je Monat, also nach Steuern und Sozialabgaben. Die Ergebnisse ändern sich sofort.

Gemeinsames Nettoeinkommen: 0,00 € im Monat

Versorgungsausgleich

Anrechte sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche, etwa gesetzliche Rente, Betriebsrente oder private Altersvorsorge. Hat jeder Ehegatte nur die gesetzliche Rente, sind es zwei; mit Betriebsrente oder privater Vorsorge entsprechend mehr.

Anwälte

Viele Gerichte ziehen je Kind einen Festbetrag vom monatlichen Nettoeinkommen ab; der Rechner nimmt 250 € je Kind. Der Abzug gilt nur für den Wert der Scheidung, nicht für den Versorgungsausgleich. Gesetzlich geregelt ist die Höhe nicht.

Ergebnis

Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen: Gericht und ein Anwalt, inkl. USt

1.197,43 €

Davon tragen am Ende: Antragsteller/in 1.049,43 € · Ehepartner/in 148,00 €

Verfahrenswert mit Rechenweg
Wert der Scheidung 3 × 0 € = 0 € – Mindestwert 3.000 € 3.000 €
Versorgungsausgleich 2 × 10 % von 0 € = 0 € – Mindestwert 1.000 € 1.000 €
Verfahrenswert Gebührenstufe bis 4.000 € 4.000 €
Gerichts- und Anwaltskosten aufgeschlüsselt
Gerichtskosten (2,0 Gebühren) zahlt zunächst der Antragsteller als Vorschuss, damit der Antrag zugestellt wird; am Ende tragen beide je die Hälfte 296,00 €
Anwalt: Verfahrensgebühr 1,3 383,50 €
Anwalt: Terminsgebühr 1,2 354,00 €
Anwalt: Pauschale Post und Telekommunikation 20,00 €
Anwalt: Umsatzsteuer 19 % 143,93 €
Anwaltskosten gesamt 901,43 €
Gesamtkosten des Verfahrens beide Ehegatten zusammen 1.197,43 €
Davon tragen am Ende – Anteil je Ehegatte nach § 150 FamFG
Davon trägt am Ende: Antragsteller/in eigener Anwalt + halbe Gerichtskosten (901,43 € + 148,00 €) 1.049,43 €
Davon trägt am Ende: Ehepartner/in halbe Gerichtskosten, kein eigener Anwalt 148,00 €
Je Ehegatte, wenn Sie auch die Anwaltskosten teilen 598,72 €

So rechnet der Rechner

Grundlage ist der Verfahrenswert. Für die Ehesache setzt das Gericht das gemeinsame Nettoeinkommen von drei Monaten an, mindestens 3.000 € (§ 43 FamGKG). Für den Versorgungsausgleich kommen je Anrecht 10 % dieses Dreimonatseinkommens hinzu, zusammen mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG). Aus der Summe ergeben sich nach den gesetzlichen Tabellen die Gerichtsgebühren (2,0-fach) und die Anwaltsvergütung: Verfahrens- und Terminsgebühr, Pauschale für Post und Telekommunikation und 19 % Umsatzsteuer. Der Rechner nutzt die Gebührentabellen, die seit 1. Juni 2025 gelten, und rundet centgenau wie das Gesetz.

Welche Annahmen gelten?

Voreingestellt sind ein Anwalt für eine einvernehmliche Scheidung und 2 Anrechte im Versorgungsausgleich – das passt, wenn jeder von Ihnen nur die gesetzliche Rente hat. Geben Sie Kinder an, zieht der Rechner je Kind 250 € vom monatlichen Nettoeinkommen ab, und zwar nur beim Wert der Scheidung. Diesen Abzug machen viele Gerichte, im Gesetz steht er nicht. Ein Beispiel: Bei 2.500 € netto im Monat und zwei Kindern sinkt der Wert der Scheidung von 7.500 € auf 6.000 €; die Gesamtkosten betragen dann 2.085,48 € statt 2.307,49 €.

Die Gerichtskosten muss zunächst der Antragsteller vorschießen. Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG): Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt. So entsteht die Aufteilung im Ergebnis.

Was der Rechner nicht erfasst

Nicht eingerechnet sind Vermögen, das manche Gerichte werterhöhend ansetzen, und Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder die Ehewohnung. Auch eine Einigungsgebühr oder Verfahrenskostenhilfe bildet er nicht ab. Den Verfahrenswert setzt am Ende das Familiengericht fest – das Ergebnis ist deshalb eine Schätzung. Ausführliche Erklärungen, drei durchgerechnete Beispiele und Tipps zum Sparen finden Sie im Ratgeber Was kostet eine Scheidung?.

Fragebogen

Angaben zur Scheidung online übermitteln – bis zur Vollmacht kostenfrei und unverbindlich.

Termin

Ich bespreche mit Ihnen, welche Kosten in Ihrem Fall zu erwarten sind.